Prangerwirkung von Bildern

Werbung
Werbung
Werbung

Der Bildnisschutz nach dem Urheberrechtsgesetz sichert Ansprüche gegen Bloßstellungen durch Bildveröffentlichungen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Allerdings muss das Interesse des Abgebildeten mit dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums gegeneinander abgewogen werden.

Bisher hat die Rechtsprechung bei nicht allgemein bekannten Personen und bei Privatpersonen besonders berücksichtigt, dass die Beigabe des Bildes eine zusätzliche „Prangerwirkung“ erzielen kann: Die Person wird damit ja erstmals einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt. Die Veröffentlichung eines Bildes wurde sogar dann untersagt, wenn im Begleittext gar nichts Falsches berichtet wurde und das Bild selbst nicht bloßstellend oder entwürdigend war.

Nach der jüngeren Rechtsprechung fällt die Abwägung aber im Regelfall zugunsten des Mediums aus – selbst wenn die Veröffentlichung aufgrund der Prangerwirkung für den Abgebildeten nachteilig oder herabsetzend wirkt. Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die nicht entstellend sind oder Geschehnisse aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen und einen eigenen Nachrichtenwert haben. Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt, wonach Verbote und Beschränkungen in der Wahl medialer Darstellungsmittel nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit der Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK vereinbar sind.

Erst kürzlich mussten sich daher die beiden ehemaligen politischen Mitarbeiter des Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf gefallen lassen, dass ihre Porträtfotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ihre Verbindungen zu dem sehr weit rechts stehenden „Aufruhr-Versand“ im Standard veröffentlicht wurden. Schließlich hatten sie zuvor schon in „einschlägigen Kreisen“ verkehrt.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den „Standard“

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung