Schutz über den Tod hinaus

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Der gesetzliche Schutz der Persönlichkeit endet grundsätzlich mit dem Tod: Aber auch nach dem Tod können Ansprüche wegen Verletzungen geltend gemacht werden, wenn das Lebensbild grob entstellt wird. Zum Schutzbereich gehört vor allem das unbeeinträchtigte Andenken der lebenden Angehörigen. Inhaltlich geht es aber meistens um die fortwirkenden Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen, die von Angehörigen geltend gemacht werden können.

Erst vor Kurzem hat Claudia Haider, die Witwe des verstorbenen Kärntner Landeshauptmannes Jörg Haider, Unterlassungsklagen wegen Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsschutzes gegen Medien eingebracht, die ausführliche Details über sein vermeintliches Sexualleben veröffentlicht hatten. Sie machte aber nicht nur die Verletzung seiner Rechte geltend, sondern stützte ihr Begehren auch auf die Verletzung eigener Rechte: durch die Berichte sei auch in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen worden.

Das OLG Graz hat einen eigenen Anspruch von Claudia Haider abgelehnt. Jörg Haider war eine Person des öffentlichen Lebens und würde auch nach seinem Tod, insbesondere wegen der konkreten Umstände seines Todes und die Zeit unmittelbar davor, noch immer heftiges mediales Interesse hervorrufen. Die Befriedigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses würde daher das Interesse von Claudia Haider am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob Rechte Jörg Haiders verletzt worden seien, ließ das OLG Graz in dieser Entscheidung aus formalen Gründen noch ausdrücklich offen.

Das OLG Wien hat in einem Parallelverfahren bereits den postmortalen Schutz Jörg Haiders bejaht: Nur derjenige, der sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich mache, müsse wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den „Standard“.

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