Postmortaler Schutz der Person

Werbung
Werbung
Werbung

Im Rahmen des zivilrechtlichen Ehrenschutzes sind auch Verstorbene davor geschützt, dass ihr Lebensbild in grober Weise negativ entstellt wird.

Claudia Haider, die Ehefrau des verstorbenen Landeshauptmannes Jörg Haider, hat Unterlassungsklagen wegen Verletzung dieses postmortalen Persönlichkeitsschutzes gegen Medien eingebracht, die über vermeintliche sexuelle Neigungen von Jörg Haider berichtet hatten. Sie machte aber nicht nur die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ihres Mannes geltend, sondern auch eigene, da auch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen sei.

Das OLG Graz hatte - im Unterschied zum OLG Wien in einem Parallelverfahren - einen eigenen Anspruch von Claudia Haider abgelehnt, weil das Interesse an Jörg Haider als Person des öffentlichen Lebens stärker zu gewichten sei.

Der OGH als höchste Instanz hat nun klargestellt, dass es keinen Unterschied mache, ob ein eigenes oder ein Recht des Verstorbenen von einem nahen Angehörigen geltend gemacht werde. Die Klagebefugnis von Claudia Haider sei daher jedenfalls zu bejahen.

Grundsätzlich hat also eine öffentlich bekannte Person auch nach ihrem Tod Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich respektiert. Dazu zählt vor allem das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie.

Bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, ist immer zu beachten, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse leistet oder nur die Neugierde eines bestimmten Publikums befriedigen will. Die Interessenabwägung kann nur dann zugunsten des Mediums erfolgen, wenn ein solches Informationsinteresse besteht oder der Betroffene selbst seine privaten Lebensumstände öffentlich gemacht hat.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den "Standard“

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung