Prominenz minderen Grades

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Im Jahr 2009 wurde in einer Zeitschrift unter dem Titel "Ich habe kein Kind belästigt“ über ein Strafverfahren gegen einen "Promi-Filius“ berichtet.

Im Artikel wurden auch ein Foto und der volle Name des Betroffenen veröffentlicht. Dieser brachte medienrechtliche Anträge wegen Verletzung des Identitätsschutzes gegen das Medium ein.

Das Erstgericht erkannte wegen der identifizierenden Berichterstattung über den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Unmündiger eine Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen. Es hätte kein überwiegendes Interesse an seiner Identifizierung bestanden.

Das Oberlandesgericht Wien gab aber der Berufung des Mediums Folge, weil der Betroffene wenige Monate vor Erscheinen dieses Artikels selbst an die Öffentlichkeit gegangen war und über seine "sexuellen Vorlieben Auskunft“ (für erheblich ältere Männer) gegeben hatte.

Die Generalprokuratur erhob gegen dieses Urteil eine Wahrungsbeschwerde und führte u. a. aus, dass der Betroffene keine herausragende Stellung in der Öffentlichkeit habe. Ein Outing über eine homosexuelle Orientierung könne nicht den Anspruch der Öffentlichkeit auslösen, auch Informationen über den Verdacht der kriminellen Implikation dieser Veranlagung zu erhalten. Der Oberste Gerichtshof folgte der Beschwerde aber nicht und stellte klar, dass eine Gesamtbetrachtung geboten sei. Eine prominente Stellung in der Öffentlichkeit sei nicht auf Personen beschränkt, die regelmäßig Gegenstand medialer Aufmerksamkeit sind. So könne auch die bloß einmalige Berichterstattung über den Sohn eines Prominenten und dessen Sexualverhalten "zu einer gewissen Prominenz (minderen Grades)“ führen. Die Frage, ob tatsächlich aufgrund der vom OLG genannten Gründe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit anzunehmen gewesen wäre, ließ der OGH ausdrücklich ungeprüft.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den "Standard“

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