Riskanter Umgang mit Namen

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Die genaue Kenntnis von den Grenzen einer zulässigen Kriminalberichterstattung gewinnt auch für die Wirtschaftsberichterstattung an Bedeutung. Täglich werden neue Malversationen öffentlich bekannt. Immer öfter ist der Stehsatz zu lesen: Für Herrn XY gilt die Unschuldsvermutung. Zuvor stellt sich aber in der journalistischen Praxis schon die Frage, ob und in welchem Umfang die Identität von Herrn XY überhaupt preisgeben werden darf.

Der OGH hat diese Frage jüngst für den Treasurer der Hypo-Bank beantwortet. Dieser wurde im Jahr 2006 im „profil“ als Verdächtiger einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit den massiven Spekulationsverlusten der Hypo-Bank namentlich genannt. Das Erstgericht hatte seine Anträge nach dem Mediengesetz wegen Verletzung seines Identitätsschutzes noch abgewiesen. Das OLG Wien gab der Berufung des Hypo-Treasurers aber Folge. Diese Entscheidung wurde vom OGH nun bestätigt:

Der OGH anerkannte ausdrücklich das öffentliche Interesse an einer freien Berichterstattung über massive Spekulationsverluste einer landesnahen Bank und die damit verbundenen strafrechtlichen Implikationen. Trotzdem sei nur die Nennung der Funktion, Treasurer der Hypo-Bank, zulässig.

Dem Namen des Verdächtigen würde kein eigener Informationswert zukommen. Eine investigative Reportage sei auch ohne Namensnennung möglich gewesen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Betroffene keine führende Stellung in der Bankhierarchie innehatte. Außerdem befand sich das Strafverfahren wegen Untreue nach einer Anzeige der Finanzmarktaufsicht erst am Anfang und wurde schließlich eingestellt.

Die Rechtsprechung erlaubt damit die Preisgabe von Identitätsmerkmalen, die nur im unmittelbaren Umfeld des Betroffenen zur Erkennbarkeit führen, die Nennung des Namens bleibt aber verboten.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den „Standard“.

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