Mangelnder Opferschutz

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In der Kriminalberichterstattung werden oft Identität und höchst persönliche Details von Opfern preisgegeben. Auch das Opfer kann dann Ansprüche geltend machen. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Schmerzengeldanspruch. Dieser wird aber nach strafprozessualen Regeln vor den Mediengerichten abgehandelt.

Das strafrechtliche Verfahrenskorsett bringt viele Probleme mit sich. Eines davon ist besonders virulent: Bisher endete der Instanzenzug im Medienverfahren im Regelfall beim Oberlandesgericht (OLG). Es gab keine Grundrechtskontrolle durch ein Höchstgericht. Ein ordentlicher Rechtszug zum Obersten Gerichtshof (OGH) oder zum Verfassungsgerichtshof ist nicht vorgesehen.

Erst nach zahlreichen Verurteilungen Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) korrigierte der OGH seine Rechtsprechung und eröffnete damit die Möglichkeit, strittige Rechtsfragen an ihn heranzutragen. Auch die Generalprokuratur macht von der "Wahrungsbeschwerde“ verstärkt Gebrauch und greift Anregungen von Betroffenen auf. Eigene Mediensenate des OGH haben bereits wichtige Leitentscheidungen getroffen.

Der Rechtsschutz wurde damit zweifellos verbessert. Allerdings wurden auch weitere Lücken sichtbar: Wenn das OLG einen Entschädigungsantrag eines Opfers abgewiesen hat, der OGH aber dann zum Ergebnis kommt, dass der Anspruch sehr wohl berechtigt war, enthält das Opfer trotzdem keine Entschädigung. Denn nach strafprozessualen Prinzipien darf das Urteil des OGH zu keiner Schlechterstellung des Beschuldigten führen. Der Medieninhaber muss also keinen Schadenersatz bezahlen. Das Opfer geht leer aus, obwohl es vom OGH Recht bekommen hat.

Gesetzgebung und Rechtsprechung sind hier erneut gefordert, sich etwas einfallen zu lassen. Sonst drohen weitere Verurteilungen Österreichs durch den EGMR.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den "Standard“

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