Steter Tropfen höhlt den Stein

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Und manchmal auch eine "versteinerte" Rechtsprechung: 1986 hatte der Journalist P. M. Lingens Bundeskanzler Kreisky wegen seines Eintretens für frühere SS-Mitglieder u. a. als "unmoralisch und würdelos" kritisiert. Prompt wurde er wegen übler Nachrede verurteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte deshalb die Republik Österreich wegen Verletzung der Meinungsfreiheit. Die Kritik sei keine Tatsachenbehauptung, sondern freie Meinungsäußerung. Politische Werturteile sind, auch wenn sie beleidigen, schockieren und stören, im öffentlichen Interesse zulässig. Trotz zahlreicher weiterer Verurteilungen Österreichs zeigten sich die österreichischen Straf- und Zivilgerichte von dieser Rechtsprechung unbeeindruckt. Der Verfassungsrang der Menschenrechtskonvention wurde ignoriert. Beharrlich wurde die "Unklarheitenregel" angewendet, wonach der Äußernde stets die ungünstigste Auslegung gelten lassen muss. Aus pointierter Kritik wurde schnell eine Tatsachenbehauptung, die nicht beweisbar ist. Offenbar um weiteren (peinlichen) Verurteilungen Österreichs vor dem EGMR zuvorzukommen, ist nun der Generalprokurator doch aktiv geworden, nachdem er Anregungen von Betroffenen bisher verworfen hatte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Fällen seinem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben und endlich ein "Machtwort" gesprochen. Diese Vorgangsweise ist nicht unumstritten, aber anscheinend die einzige Möglichkeit, der Rechtsprechung des EGMR Geltung zu verschaffen. Und so hat der OGH auch endlich klare Worte gefunden: Die Unklarheitenregel ist für Strafurteile nicht aufrechtzuerhalten.

Jetzt fehlt nur noch ein ähnliches "Machtwort" des OGH in Zivilsachen und einer verfassungskonformen Rechtsprechung würde - mit 20-jähriger Verspätung - nichts mehr im Weg stehen.

Die Autorin ist ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht und vertritt u.a. den "Standard"

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