Veröffentlichung von Privatadressen

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Personen des öffentlichen Lebens (public figures) müssen die Veröffentlichung ihrer Privatadresse in der Presse nicht hinnehmen. Der EGMR hat kürzlich eine solche Veröffentlichung wegen Verletzung des in Artikel 8 Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Privat- und Familienlebens verurteilt.

Yasemin Alkaya, eine in der Türkei bekannte Film- und Theaterschauspielerin, wurde Opfer eines Einbruchs in ihre Privatwohnung. Die Boulevardzeitung Aksam berichtete über den Einbruch und gab darin die genaue Privatanschrift der Schauspielerin preis. Sie klagte wegen Verletzung ihrer Privatsphäre, weil sie seit der Veröffentlichung zu Hause regelmäßig von Unbekannten kontaktiert werde und sich aus Angst gar nicht mehr allein in ihrer Wohnung aufhalten könne. Die türkischen Gerichte entschieden aber, dass sie sich als public figure die Preisgabe von solchen Details gefallen lassen müsse.

Das ließ der EGMR nicht gelten und gab der Beschwerde der Schauspielerin einstimmig recht: Die Wahl des Wohnortes sei eine private Angelegenheit und die freie Wohnsitzwahl ein integraler Bestandteil der durch Artikel 8 EMRK geschützten persönlichen Autonomie. Die Wohnadresse ist daher eine vom Schutz des Artikel 8 EMRK umfasste persönliche Information. Selbst unter der Annahme, dass der Bericht über den Einbruch bei einer Prominenten einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, etwa über die Kriminalität, leisten könnte, sei nach Ansicht des EGMR kein Anhaltspunkt dafür zu finden, warum sich die Zeitung ohne Einverständnis der Betroffenen entschloss, die Wohnanschrift zu veröffentlichen. Die türkischen Gerichte hätten es außerdem verabsäumt, die Auswirkungen der Veröffentlichung auf das Privatleben der Betroffenen zu berücksichtigen. Der EGMR sprach der Schauspielerin eine Entschädigung von 7.500 Euro zu.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard“

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