Prinzessin Caroline Nr. 2

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Anno 2004 sorgte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Prinzessin Caroline von Hannover für große Aufregung: Sie bekämpfte die Entscheidungen deutscher Gerichte, die Fotos aus ihrem Privatleben (z. B. beim Reiten, beim Einkaufen, im Beach-Club) in Boulevardmedien für zulässig erklärt hatten. Sie machte erfolgreich die Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des in Artikel 8 der Konvention (EMRK) garantierten Privat- und Familienlebens geltend.

Das Urteil des EGMR war heftig umstritten, weil damit die ausdifferenzierte Judikatur des deut- schen Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) infrage gestellt worden war: Erstmals wurde eine Entscheidung des BVerfG als menschenrechtsverletzend qualifiziert.

Prinzessin Caroline rief nun erneut den EGMR wegen Veröffentlichung eines Urlaubsfotos an. Diesmal entschied der EGMR einstimmig (mit rechtskräftigem Urteil vom 07.02.2012), dass die Veröffentlichung des Fotos keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet: Das Foto aus dem Schiurlaub illustrierte einen Artikel über die schwere Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco. Damit sei eine Frage von Allgemeininteresse aufgeworfen worden: Darf Caroline Schifahren, während ihr Vater leidet? Insoferne komme dem Foto also doch ein gewisser Informationswert zu und diene nicht ausschließlich Unterhaltungszwecken.

Entscheidend war, dass der EGMR die Einordnung der Erkrankung des Fürsten Rainier als zeitgeschichtliches Ereignis gebilligt hat und die deutschen Gerichte bei der Abwägung ausdrücklich die EGMR-Rechtsprechung berücksichtigt haben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung urteilte in diesem Fall sogleich die 17-köpfige Große Kammer des EGMR. 2004 befasste Deutschland übrigens trotz der groben Verstimmung nicht die Große Kammer. Mit diesem Urteil dürfte nun aber wieder eine gemein- same Linie gefunden worden sein.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den "Standard“

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