Schadenersatz plus Entschädigung

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2009 musste Christoph S. in verschiedenen Medien über seinen Tod lesen: Er habe eine Verzweiflungstat angekündigt und bei Erscheinen der Polizei durch Ziehen einer Waffe seine Tötung provoziert. Dies sei das Ende eines "patscherten Lebens“ gewesen. Der Artikel war mit seinem Facebook-Foto illustriert. Die zufällige Namens- und Altersgleichheit hatte zu dieser Verwechslung geführt. Eine Richtigstellung wurde von den Medien verweigert. Christoph S. musste daher Personen, die ihn möglicherweise für tot hielten, selbst aufklären.

Er wehrte sich mit medienrechtlichen Anträgen wegen übler Nachrede und einer urheberrechtlichen Klage wegen Verletzung seines Bildnisschutzes. In beiden Verfahren machte er immateriellen Schadenersatz geltend.

Der Oberste Gerichtshof nahm nun zum Verhältnis dieser parallelen Ansprüche ausführlich Stellung. Zuvor hatte das Berufungsgericht einen Schadenersatz nach dem Urheberrechtsgesetz abgelehnt, weil der Kläger bereits eine Entschädigung im Medienverfahren zugesprochen bekommen habe. Zivilgerichte könnten nur dann einen darüber hinausgehenden Schadenersatz zusprechen, wenn die Betragsgrenzen des Medienrechtes ausgeschöpft worden seien und der Kläger Nachteile geltend mache, die von der Entschädigung nicht erfasst würden.

Der OGH teilt diese Auffassung nicht und stellte klar, dass es grundsätzlich bei der eigenständigen, von Strafgerichten unabhängigen, Beurteilung des Schadenersatzes zu bleiben habe: Der Kläger konnte sich lange nicht sicher sein, wer von seinen Bekannten ihn immer noch für einen Selbstmörder hält. Das bedeute nicht nur eine Kränkung, sondern auch eine grobe Minderung seines sozialen Ansehens. Das Verschulden der Verantwortlichen in den Redaktionen wiege schwer. Der Kläger erhielt zusätzlich Schadenersatz. Damit wurde der Persönlichkeitsschutz deutlich gestärkt.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard“

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