Der falsche Schwarzfahrer

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Der Vorwurf, die U-Bahn als Schwarzfahrer benutzt zu haben, ist bloßstellend, kreditschädigend und ehrenrührig. Das hat der Oberste Gerichtshof vor Kurzem entschieden

Ein bekannter Industrieller, Aktionär und Vorstandsvorsitzender einer großen Baugesellschaft klagte eine Tageszeitung, die schon auf der Titelseite - garniert mit seinem Foto - vollmundig angekündigt hatte: "Milliardär als Schwarzfahrer". Er machte Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz wegen Verletzung seines Bildnisschutzes geltend und begehrte u.a. Schmerzengeld für die erlittene Kränkung.

Der Kläger ist Besitzer einer Jahreskarte der Wiener Linien, was er auch dem Kontrolleur mitteilte und nach Überprüfung bestätigt wurde. Der Kläger durfte weiterfahren. Auch die Verfasserin des Artikels wusste von der Jahreskarte, erwähnte diese im Artikel aber nur beiläufig.

Damit erwies sich die Behauptung als unwahr. Der Kläger erhielt als Schadenersatz 6000 Euro zugesprochen. Die stolze Summe wurde vor allem mit dem hohen Bekanntheitsgrad des Klägers gerechtfertigt. Durch den erweckten Anschein, er sei als Schwarzfahrer unterwegs gewesen und habe sich verwaltungsrechtlich strafbar gemacht, sei er in seinem Ruf und seiner Ehre beeinträchtigt worden. Schließlich würde die Beklagte ein nicht unerhebliches Verschulden treffen.

Auch nach dem Mediengesetz kann in solchen Fällen Schadenersatz begehrt werden. Er ist im Unterschied zum Zivilrecht mit einem Höchstbetrag von 20.000 bzw. 50.000 Euro (in besonders schwerwiegenden Fällen übler Nachrede) begrenzt. In der Praxis werden aber nur Bußgelder von 1000 bis 5000 Euro verhängt. Diese unterschiedliche Rechtsprechung im Zivil- und Strafrecht ist schwer nachvollziehbar und sollte - wie der gesamte Bereich des Ersatzes für immaterielle Schäden - einer Prüfung unterzogen und angeglichen werden.

* Die Autorin ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht und vertritt u a. den "Standard"

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