Ach, wie gut, dass jeder weiß

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Alle reden über den Fall F. Jeder weiß, wie der Angeklagte, wie die Opfer heißen. Muss das sein und vor allem: Darf das sein?

Für die Frage: Muss das sein? bleibt meist gar keine Zeit, weil uns die mediale Realität überrollt. Nicht nur der Boulevard, auch Qualitätsmedien und der ORF haben sich für die Namensnennung und die Veröffentlichung von Bildern des Angeklagten entschieden. Die ungeheuerliche Dimension dieses "Jahrhundertfalles" würde das besondere öffentliche Interesse und damit auch eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen. Ja, es wäre lächerlich, den Namen nicht zu nennen, weil "eh schon jeder weiß", wer gemeint ist. In Fällen familiärer Gewalt erfahren wir damit aber auch immer, wer die Opfer sind, weil sie ja zumindest lange Zeit denselben Namen getragen haben.

Die Frage: Darf das sein? wird von den Mediengerichten im Einzelfall entschieden. In der bisherigen Rechtsprechung genoss der Opferschutz Vorrang: Eine in Bezug auf den Verdächtigen einer gerichtlich strafbaren Handlung erlaubte identifizierende Kriminalberichterstattung ist auch dann unzulässig, wenn aufgrund seiner Beziehung zum Opfer zwangsläufig auch dessen Identität preisgegeben wird. Das heißt: Selbst wenn der mutmaßliche Täter keinen Schutz vor Identitätsbekanntgabe beanspruchen kann, weil der Informations- oder Nachrichtenwert seine Anonymitätsinteressen überwiegt, bleiben die Opfer geschützt und können Bußgeldanträge einbringen.

Der medienrechtliche Schutz beginnt immer dort, wo die Veröffentlichung als Transportmittel für Indiskretion und Entfremdung der Privatsphäre dient. Es geht um die Sicherung eines wirksamen Opferschutzes durch eine sensible, differenzierte und informative Kriminalberichterstattung, die ebenfalls eine wichtige Aufgabe erfüllt. Name und Bilder des Täters oder gar der Opfer sind dafür nicht notwendig.

* Die Autorin ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht und vertritt u. a. den "Standard"

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