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Beratung & Betreuung

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Das Gesundheitsministerium sieht im neuen Gesetz die Erfüllung der von den Vereinten Nationen 1971 ausgearbeiteten Konvention über psychotrope Stoffe (der Osterreich noch nicht beigetreten ist) sowie jenes Ubereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die 1988 beschlossen wurde. Ein Novel-lierungsbedarf besteht im Suchtgiftrecht im Zusammenhang mit dem Ausbau des Therapieangebots auf der Grundlage des Prinzips „Therapie statt Strafe”, mit Maßnahmen der therapeutischen Anwendung suchtgifthaltiger Arzneimittel in der Schmerzbekämpfung und mit gewissen straf- und strafprozeßrechtlichen Änderungen mit teils gesundheitsrelevantem Bezug.

Für das Gesundheitsministerium sind folgende Schwerpunkte im neuen Gesetz relevant: es soll ein Bege-lungsregime für psychotrope Stoffe und deren Vorläuferstoffen geschaffen werden. Die Schmerztherapie und die Entzugsbehandlung für Suchtkranke soll verbessert werden. Neben der ärztlichen Behandlung von Personen, die Suchtgift mißbrauchen, setzt man auf die Verankerung der klinischen Psychologie, der Psychotherapie und der psychosozialen Beratung und Betreuung als weitere wichtige und notwendige gesundheitsbezogene Maßnahmen. Im Gesetz soll außerdem eine Verordnungsermächtigung des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit dem Justizminister hinsichtlich der Festlegung der Untergrenze der großen Menge bei Suchtgiften und psychotropen Stoffe zwecks Abgrenzung zwischen leichteren und schwereren Suchtmitteldelikten verankert werden.

Die Anzeigepflicht der Bezirksverwaltungsbehörde bei leichteren Suchtgiftdelikten soll dann entfallen, wenn sich eine Person, die Suchtgift mißbraucht, gesundheitsbezogenen Maßnahmen (das wird kritisiert, siehe, oben) unterzieht. Die Begleitkriminalität soll in den Bereich der probeweisen Anzeigenzurücklegung eibezogen werden. Die Möglichkeit des Aufschubs des Strafvollzugs zum Zwecke gesundheitsbezogener Maßnahmen soll erweitert werden, als Alternative zur bisher vorgesehenen Verhängung der Untersuchungshaft über Suchtmittelabhängige oder therapiebedürftige Personen soll das Mittel der Weisung geschaffen werden. Zudem müssen die Verfahrensabläufe bei Aufschub des Strafvollzugs präzisiert werden.

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