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Charta von Venedig

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Ein Gremium internationale: Architekten und Kunsthisto riker hat 1964 in Venedig ei nige für die Konservierung um Renovierung von Denkmalen verbindlichen Grundsätze formų liert, die seither den Charakter ei ner General-Instruktion besitzen. ARTIKEL 1; Der Denkmalbegrif umfaßt sowohl das einzelne Denk mal als auch das städtische ode: ländliche Ensemble, das von eine: ihm eigentümlichen Kultur, eine: bezeichnenden Entwicklung odei einem historischen Ereignis Zeug nis ablegt. Es bezieht sich nich nur auf große künstlerische Schöp fungen, sondern auch auf bescher dene Werke, die im Laufe der Zei eine künstlerische Bedeutung be kommen haben.

ARTIKEL 2: Konservierung und Re staurierung der Denkmäler bilder eine Disziplin, welche sich alle) Wissenschaften und aller Techni ken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des kulturellen Er bes beitragen können.

ARTIKEL 5: Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denk mälern ist ebenso die Erhaltung des Kunstwerkes wie die Bewah rung des geschichtlichen Zeugnis ses.

ARTIKEL 4: Die Erhaltung dei Denkmäler wird immer begün stigt durch eine der Gesellschafi nützliche Funktion. Ein solche) Gebrauch ist daher wünschens wert, darf aber die Struktur unc Gestalt der Denkmäler nicht ver ändern. Nur innerhalb diese) Grenzen können durch die Ent wicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsver änderungen bedingte Eingriffe ge plant und bewilligt werden.

ARTIKEL 6: Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß sie erhalten wer den, und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zer Störung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvo lumen und Farbigkeit verändern könnte.

ARTIKEL 7: Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt, so wie mit der Umgebung, zu dei es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale oder internationale Interessen dies rechtfertigen.

ARTIKEL 8: Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung, die integraler Bestandteil eines Denkmals sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei denn, diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhalt zu sichern.

AUSGRABUNGEN müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen. Erhaltung und Erschließung der Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen Pflegemaßnahmen zum dauernden Schutz der Architekturelemente und Fundstücke sind zu gewährleisten. Außerdem muß alles getan werden, um das Verständnis für das Denkmal zu erleichtern.

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