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Die Dichterlesung

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Paragraph einhundertsieben- undneunzig. Bei Lesungen vor der Öffentlichkeit hat der Einla- dende und Veranstalter für die Auf- rechterhaltung der Ordnung beim mündlichen Vortrag des Dichters zu sorgen. Er ist berechtigt, Perso- nen, die durch unangemessenes Betragen den Vortrag stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen.

Die Öffentlichkeit ist die Gesamt- heit der an Kunst und Wissenschaft interessierten Menschen, die sich zu einem Vortrag einfinden.

Paragraph einhundertachtund- neunzig. Äußerungen des Beifalls und der Mißbilligung sind unter- sagt. Wer sich trotz Ermahnung ei- ner Störung des Vortrags schuldig macht, kann von der Lesung ent- ¦ f ernt werden; besonders auf Wunsch des Vortragenden. Die Entfernung einer am Vortrag beteiligten Per- son kann erst nach vorausgehender Androhung und Erinnerung an die Folgen einer solchen Maßregelung angeordnet werden.

Die Person muß insbesondere auf die Möglichkeit aufmerksam ge- macht werden, daß infolge ihrer Entfernung gegen sie das Verbot ausgesprochen werden kann, sich bei Veranstaltungen desselben Einladers als Zuhörer oder als am Vortrag beteiligte Person einzufin- den. Gegen eine am Vortrag betei- ligte Person kann in gleicher Weise verfahren werden, wenn sie sich freiwillig entfernt.

Am Vortrag beteiligte Personen sind solche, die für den Vortrag Werbung betreiben, vor der Veran- staltung einen etwaigen Eintritt oder freiwillige Beiträge einheben, für die Sitzordnung sorgen, falls eine solche vorgesehen ist, die Vor- tragenden betreuen oder in ähnli- cher Weise tätig werden.

Paragraph einhundertneuhund- neunzig. Demjenigen, der sich beim Vortrag einer gröberen Ungebühr, insbesondere einer Beleidigung des Veranstalters, des Vortragenden, der am Vortrag beteiligten Perso- nen oder der Öffentlichkeit schul- dig macht, kann als Strafe der Ankauf von einem bis zu zehn Büchern des Vortragenden aufer- legt werden.

Gegen denjenigen, der sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Veranstalters widersetzt, kann ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht eingeleitet werden.

Paragraph zweihundert. Macht sich der Vortragende einer Störung der Veranstaltung oder einer Un- gebühr oder Beleidigung schuldig, so kann ihm als Strafe das Ver- schenken von einem bis zu zehn seiner Bücher an die Öffentlichkeit auferlegt werden. Setzt der Vortra- gende sein ungehöriges Benehmen fort oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Ver- anstalters, so kann ihm durch Be- schluß der Öffentlichkeit das Wort entzogen und wenn nötig der Mund gehalten werden.

Machen sich die am Vortrag be- teiligten Personen einer Störung des Vortrags oder einer Ungebühr oder Beleidigung schuldig, sind sie so- fort zu entfernen. Über den Veran- stalter darf keine Strafe verhängt werden. Sein Verhalten ist der zu- ständigen Standesvertretung be- kanntzugeben.

Paragraph zweihunderteins. Die nach den vorstehenden Bestimmun- gen gefaßten Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken. Bei einem Vortrag vor großer Öffentlichkeit kann die Entfernung einer Person nur durch Beschluß derselben verhängt wer- den. Unter großer Öffentlichkeit ist die Gesamtheit von zwanzig oder mehr an Kunst und Wissenschaft interessierten Menschen zu verste- hen.

Paragraph zweihundertzwei. Aufgehoben.

Paragraph zweihundertdrei. Die Einstellung der Veranstaltung er- folgt ausschließlich in Folge eines Elementarereignisses.

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