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Kein Recht auf Licht

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El ine Gesetzeslücke ortet nun die Volksanwaltschaft, die J sonst zumeist dann beschäftigt wird, wenn sich Staatsbürger im Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsdickicht nicht mehr zurechtfinden.

Ausgangspunkt der Überlegungen der Volksanwaltschaft sind die vermehrten Beschwerden von Anrainern von Einfamihenhäusem über zu hohen oder starken Baumund Strauchbewuchs am nachbarlichen Grundstück: Der übermäßige Pflanzenwuchs würde oftmals den eigenen Gewächsen das Licht wegnehmen, verdunkle Wohnräume oder enge auf eine andere Weise den eigenen Lebensraum ein.

Ein Problem, bei dem die Volksanwaltschaft keine Abhilfe schaffen kann: Denn das Privatrecht ge-

spruch auf Licht und freie Aussicht; lediglich über die Grundgrenze hinauswachsende Aste oder Wurzeln dürfen abgeschnitten werden.

Auch in den Bauordnungen der Länder finden sich keine entsprechenden Regelungen. In einer stei-rischen Gemeinde wurde deshalb eine „ortspolizeiliche Verordnung" erlassen, welche die Höhe von Hecken an der Grundstücksgrenze beschränkt. Dies ist durch ein Bundesverfassungsgesetz gedeckt, das solche Verordnungen ermöglicht, wenn „das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände" abgewehrt werden sollen.

Die Volksanwaltschaft will nun jedenfalls bei den Landeshauptleuten erheben, ob nicht doch bei der Bevölkerung s„unerfüllter Rege-

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