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Gesetz konkret

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Kartelle sind in Österreich erlaubt, wenn sie volkswirtschaftlich vertretbar sind und ins Kartellregister eingetragen werden. Uber diese Vertretbarkeit entscheidet das Kartellgericht, dem ein vorgelagerter paritätischer Ausschuß die entsprechenden Gutachten erstellt.

Bis jetzt waren Genossenschaftsverträge vom Kartellgesetz ausgenommen. Der Entwurf sieht vor, daß vor allem die Verträge übergeordneter Instanzen (z. B. Landesverbände) mit ihren Primärverbänden (z. B. Lagerhäuser) der Kontrolle des Kartellrichters unterliegen sollen. Nicht um Strukturen zu zerschlagen, wie die Konstrukteure des Entwurfes, Bundeswirtschafts- und Arbeiterkammer, versichern. Uberprüfen wolle man lediglich die wettbewerbsverdrängende Natur solcher Verträge, die nicht im Interesse von möglichen Mitbewerbern sei.

Raiffeisen hingegen befürchtet die Auflösung einzelner Genossenschaften, wenn der Kartellrichter die Eintragung ins Kartellregister wegen nicht bestehender volkswirtschaftlicher Notwendigkeit ablehnt. Sie müßten sich dann erst recht zum „grünen Riesen" zusammenschließen, was den Verlust der föderalistischen Natur bedeutet.

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