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Hilfe für die Verfolgten

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Die Unterzeichnung der SchluB-akte von Helsinki hat fiir die Christen im Osten vielleicht fallweise gewisse Erleichterungen gebracht, aber kei-neswegs eine durchgreifende Aner-kennung ihres Menschenrechts auf freie Religionsausiibung. Nach wie vor werden Menschen zwischen der Ostsee und dem Gelben Meer nur deswegen verfolgt, weil sie sich her-ausnehmen, ihre Kinder in ihrer an-gestammten Religion zu unterweisen und Gottesdienste abzuhalten - denn das widerspricht den atheistischen Gesetzen. Also werden sie wegen krimineller Delikte verfolgt und fallen damit - nach Ansicht der Macht-haber - nicht unter die Klauseln von Helsinki.

Aber die Verfolgung von Glaubi-gen ist nicht auf die Staaten des euro-paischen Ostens beschrankt - auch in so manchen jungen Negerstaaten Afrikas und in manchen Diktaturen

Sudamerikas geht es nicht anders zu. Athiopien seit dem Sturz des Negus, Aquatorialguinea seit dem Abzug der Spanier, Mozambique seit der Selb-standigkeit von Portugal sind nur ei-nige Beispiele.

Um Menschen, die wegen politi-scher Delikte eingekerkert sind, be-miiht sich seit Jahren Amnesty-International Paralell hierzu arbeitet seit zwei J ahren ..Christian Solidarity International“, die ..Internationale Christliche Aktion fur Glaubensfrei-heit“ fiir jene, die wegen ihres Glau-bens verfolgt werden - wie Amnesty mit der Feststellung konkreter Falle und der Intervention zu ihren Gun-sten bei den betreffenden Regierun-gen.

Weihbischof Florian Kuntner und Bischof Oskar Zakrausky, die Spre-cher fiir CSI von katholischer Und evangelischer Seite, stellten diese Aktion fur Osterreich in einer Pres-sekonferenz vor. CSI trat erstmals bei der Nachfolgekonferenz in Belgrad offentlich auf und erregte Aufsehen mit einer Aktion zugunsten der Unierten in Rumanien. Auch bei der im nachsten Jahr in Madrid geplan-ten zweiten Nachfolgekonferenz wird man sich melden.

CSI will erreichen, daB religiose Menschenrechte ebenso anerkannt werden wie politische; das Recht, sich offentlich zu privaten Gottesdiensten zu versammeln und andere dazu einzuladen; das Recht, Kinder im eigenen Glauben zu unterrichten, die kirchlichen Behorden frei zu wahlen und die inneren Angelegenheiten der Kirche frei regeln zu konnen; das Recht, caritative Hilfe zu leisten, wie das Recht, trotz seines Glaubens in den biirgerlichen Rechten nicht dis-kriminiert oder aus offentlichen Am-tern ausgeschlossen zu werden.

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