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Mächtiger Präsident

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Unter den obersten Organen des Bundes nimmt der Nationalratspräsident eine Sonderstellung ein. Darauf weist eine Untersuchung der „Sozial wissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft", die sich mit der Klubbildung des Liberalen Forums auseinandersetzt, hin: „Der Präsident kann bei seinen Entscheidungen über die Geschäftsordnungsmäßigkeit von Anträgen den durch das Geschäftsordnungsgesetz bewußt oder unbewußt offengelassenen Entscheidungsspielraum nützen ...

Dennoch haben der Fall der Klubbildung des Liberalen Forums und die positive Entscheidung des Präsidenten (Heinz) Fischer gezeigt, daß es rechtspolitisch geboten ist, die durch die Ausübung des freien Ermessens des Nationalratspräsidenten zugleich

Entscheidungsmacht in Geschäftsordnungsfragen, die über die bloße Ordnungsgewalt hinausgeht, an die Meinung der Mehrheit des Nationalrates zu binden...

Die notwendige Legitimation für so weitgehende politische Entscheidungen ... könnte indirekt durch die Einführung der Möglichkeit eines Mißtrauensantrages gegen den (die) Präsidenten des Nationalrates erreicht werden."

Weiters wird in der Arbeit gefordert, daß die gegen die obersten Vollzugsorgane von Bund und Ländern mögliche Klage beim Verfassungsgerichtshof wegen schuldhafter Bechtsverletzungen auf Beschluß des Nationalrates auch gegen dessen Präsidenten ermöglicht werden sollte.

Aus: Sozialwissenschaßliche Arbeitsgemeinschaft „Das No-vum der Klubbildung des Li-

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