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Nicht nur Slowenen

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1 (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

8 (1) Der Bund hat... Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppe, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.

9 (1) Die Förderung kann

1.in der Gewährung von Geldleistungen,

2.in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,

3.in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat... vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen) für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.

12 (1) Im Bereiche der... bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.

(2) In der Verordnung ... sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppe festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hierbei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.

13 (1) Die Träger der... Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.

(2)Im Verkehr mit einer Be-liörde... kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine Verordnung... bei dieser Behörde ... zugelassen ist.

(3)Organe auch anderer r.. Behörden ... sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

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