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Noricum und druiiiherurn

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Mit ihrer Verteidigungslinie, daß das österreichische Kriegs- materialgesetz aus dem Jahre 197 7 an der entscheidenden Stel- le nur eine „Soll-Bestimmung" enthalte und es daher im Einzel- fall im Ermessen der zuständi- gen Ministerien liege, ob Waffen unter Umständen sogar an ein kriegführendes Land verkauft werden dürfen, können sich die Anwälte der beim Linzer Prozeß angeklagten Noricum-Manager sogar auf Friedensforscher beru- fen. Josef Binter und Arno Tru- ger vom Österreichischen Insti- tut für Friedensforschung in Stadtschlaining kommen beim Resümee eines internationalen Projektes, das die Rüstungsex- portpolitik und -praxis der vier europäischen neutralen Staaten Schweden, Schweiz, Finnland und Österreich vergleicht, zu ähnlichen Schlußfolgerungen.

Demnach „ist Österreich das einzige Vergleichsland, welches Exporte auf gesetzlicher Basis in ein Gebiet, ,in dem ein bewaffne- ter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonsti- ge Spannungen bestehen', nicht strikt verbietet. Das österreichi- sche Kriegsmaterialgesetz sieht eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden vor, bei der darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein solches Gebiet erfol- gen soll."

Und die beiden Soziologen stellten beim internationalen Vergleich zusammenfassend fest, „daß die Bedingungen der Rüstungsexporte hinsichtlich der Empfänger im Schweden am stärksten und in Österreich und Finnland am wenigsten regu- liert sind". Mehr noch: „Auch bezüglich der Endverbraucher- bescheinigung sind die schwe- dischen und Schweizer Bestim- mungen restriktiv, während es in Österreich nur eine unver- bindliche ,Kann'-Bestimmung gibt." Zwar seien in den finni- schen Verordnungen überhaupt „keine End-User-Zertifikate vorgesehen, jedoch läßt die sehr restriktive politische Praxis keine offiziellen Exporte in Krisengebiete zu".

„Muß"-oder „Kann"-Bestim- mungen - unterm Strich unter- scheidet sich das Ergebnis wenig. Das Resümee der Studie: „Was die Exporte der Neutra- len in Krisenregionen betrifft, kam es bei den vier Vergleichs- ländern bis Mitte der achtziger Jahre trotz des Anspruchs, als Neutrale über strikte Exportre- gulierungen zu verfügen, zu immer größeren Exporten dort- hin" - parallel sogar zu einer Verschärfung der Gesetze in den Ländern.

Hie der Anspruch, da die Praxis. Und überall Augen- auswischerei,

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