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Wer ist „Nachbar“

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Die zuständigen Politikerfanden den Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes „verwunderlich“. Er hatte - als ein Niederösterreicher aus der weiteren Umgebung von Zwentendorf sein Betroffensein an allfälligen Zwischenfällen angemeldet hatte - festgestellt, daß der Begriff Machbar“, die „räumliche Nähe“ relativ verstanden werden müßte - je nachdem, wie weit die schädlichen Einflüsse, die von einem geplanten Bauvorhaben ausgingen, reichen könnten.

Hat tatsächlich bisher niemand von einem „Nachbarn“ in einem andern Bezirk oder in weiterer Entfernung gesprochen? Schon wenn ein Bauvorhaben an der Bezirksgrenze liegt, muß der Nachbar Jenseits der Grenze“ zur Bauverhandlung beigezogen werden. Oder wie war es mit den Anrainern der neuen Schwechater Anflug Schneise?

Wenn eine Rechtsordnung den Schutz der Menschen vor schädlichen Einflüssen anstrebt, muß sie doch wohl den Kreis der Beizuziehenden nach dem Ausmaß der möglichen Auswirkungen bemessen -und die sind eben sehr verschieden, ob es sich um ein Wohnhaus, um eine chemische Fabrik oder - wie hier - um ein Kernkraftwerk handelt. Denn bei einer festen ,fiachbar-schaftsgrenze“ würden Menschen, die von derselben Gefahr betroffen werden, verschieden behandelt werden - und das kann der Verwaltungsgerichtshof doch nicht vertreten?

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