Auch nach dem steirischen Ärztestreik (FURCHE, 28/1983) geht die Diskussion über die Aufteilung der Privathonorare weiter. Wir bringen in lok- kerer Folge weitere Stimmen dazu.
Für einen längeren Zeitraum trauten sie offenbar einander nicht, nämlich Bund und Länder, als sie im Juni 1978 einen Staatsvertrag nach Artikel 15 a unserer Bundesverfassung schlössen -übrigens den ersten dieser Art seit Gründung der Republik - mit dem offiziellen Titel: „Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds".Artikel 2 dieses Vertrages bestimmt die Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRA-ZAF), aber eines kurzlebigen. Denn, so heißt es in Artikel 24, „diese Vereinbarung wird für die Jahre 1978 und
„Es steht 1: 0 für die Ordenskrankenanstalten”. Bundeskanzler Julius Raab hatte nicht übertrieben, als er an einem Sommermorgen des Jahres 1955 im Koalitionsausschuß mit diesen Worten den Beratungspunkt „ASVG-Entwurf und Ordenskrankenanstalten” abschloß:Damit wurde die öffentliche Aufgabe der Ordenskrankenanstalten anerkannt, außerdem wurden ihnen grundsätzlich Betriebszuschüsse gesetzlich zugesprochen und für gemeinnützige nichtöffentliche Anstalten Bundeszuschüsse zugesichert. Besonders wichtig war die damals versprochene und auch realisierte Gesetzesbestimmung, daß