Immer wieder hören wir den Ruf nach planvoller Pflege zeitnaher Kunst. In einer Epoche grundstürzender Wandlungen auf allen Lebensg ^bieten, drängender Auseinandersetzungen mit den Kardinalproblemen unserer physischen und geistigen Existenz, des Ringens nach Dauerndem und Bleibendem inmitten einer wirren Flucht ephemerer Truggebilde dünken uns — so wird argumentiert — die Ladenhüter klassisdier Kunst oder Wölkenkuckucksheim erlogener Phantasie abgeschmackt. Was uns zuinnerst bewegt, was ans jeden Tag beschäftigt, jede Nacht heimsucht, das wollen wir — so heißt es — auf der
Wir haben ein Denkmalschutzgesetz für Werke der Natur und der bildenden Kunst; wir haben ein Urheberrechtsgesetz zum Schutze des geistigen Eigentums in Poesie und Musik. Aber während das erstgenannte betrebt ist, bestehende Werke vor Verfall und auch vor Versehandelung, vor Mißbrauch zu bewahren, begnügt man sich auf dem Gebiete der Dicht- und der Tonkunst damit, das Recht des Autors gegen Plagiat und unbefugte Auswertung in Nachdruck oder Aufführung eine begrenzte Zeit hindurch zu schützen. Keine gesetzliche Bestimmung bewahrt jedoch Werke aus älterer Zeit — und gerade die großen,