Der Wert der neuen Finanzausgleichsgesetze, eines Finanzverfassungs- und eines Finanzausgleichsgesetzes, liegt zunächst darin, daß Österreich nach einer zehnjährigen Zwischenzeit nunmehr wieder über eine eigengesetzliche Ordnung des Finanzausgleichs verfügt und nicht mehr auf die weitere Anwendung des bis 1945 in Geltung gestandenen preußisch-deutschen Rechtes angewiesen ist. Das Finanzverfassungsgesetz gilt zeitlich unbeschränkt, das Finanzausgleichsgesetz vorläufig nur für das Jahr 1948.Die neue Finanzverfassung hält im wesentlichen die Grundsätze der 1922 geschaffenen ersten
Auf dem Gebiet des Finanzausgleiches herrscht seit der Wiederherstellung der österreichischen Eigenstaatlichkeit im wesentlichen ein gesetzloser Zustand. Das deutsche Recht und auch das im Jahr 1938 in' Geltung gestandene österreichische Recht verfielen der Außerkraftsetzung durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz aus 1915, und nur das im Tahr 1931 erlassene ältere Finanzverfassungsgesetz, das aber teilweise überholt ist und nur Grundsätze für verschiedene Möglichkeiten zur tatsächlichen Ausführung des Finanzausgleiches enthält, steht wieder in Geltung. Der Entwurf eines