Die Feststellung, daß der österreichische Wiederaufbau nach 1945 ein Ergebnis vernünftiger und zielstrebiger Wirtschaftspolitik ist, hieße heute schon Wasser in die Donau tragen. Wir Oesterreicher, die wir diesen wirtschaftlichen Wiederaufstieg täglich miterleben konnten, wissen um die Größe und Bedeutung dieser Leistung. Aber auch das Ausland anerkennt die Methoden und Erfolge des österreichischen Wiederaufbaues. Dabei darf natürlich nicht vergessen werden, daß neben der österreichischen Leistung ebenbürtig und als ebensolche unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg die
Das Wohnungseigentum ist in Oesterreich mit dem Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, eingeführt worden. In dieser Form ist es für Oesterreich neues Rechtsgebiet, doch hat schon in früheren Jahren eine ähnliche Rechtsinstitution in einzelnen Bundesländern bestanden, die aber keine besondere praktische Bedeutung erlangt hat. Nach dem zitierten Bundesgesetz kann also jede eigentumsfähige Person an einer Wohnung (Stockwerk) oder an einem Geschäftslokal Eigentum erwerben. Dieses Spezial-eigentum an den „eigenen vier Wänden“ wird noch ergänzt durch Miteigentum an jenen