Der Lebenssinn des Menschen äufjert sich in seinen Interessen; durch sie nimmt er seinen Nächsten und damit die Gesellschaft wahr. In der Gesellschaft selbst begegnen Sich die Interessen der einzelnen, welche in dem Mähe, in dem sie Übereinstimmung und Deutlichkeit erlangen, die Eigenschaft der Öffentlichkeit annehmen. Von den öffentlichen Interessen der Gesellschaft unterscheiden sich die Zwecke des Staates. Man versteht darunter jene Zwecke, welche durch Rechtssätze als die zu verfolgenden Ziele des Staates angegeben werden. Während sich die öffentlichen Interessen nach den Anliegen des einzelnen und der Gesellschaft wandeln können und einmal mehr und ein andermal weniger deutlich werden, ist dies bei den Staatszwecken, die zum Inhalt einer staatlichen Norm geworden sind, nicht der Fall; sie sind vorhersehbar und berechenbar. Da die Verfassung die höchstrangige staatliche Rechtsnorm ist, sind die Staatszwecke Inhalt von Verfassungsrechtssätzen und dem Handeln des Staates In Ausübung seiner Gewalt in Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung gleichsam als Zielsetzung vorgeschrieben. Eine solche Staatszielsetzung ist etwa dann gegeben, wenn in einer Verfassung ausdrücklich vorgeschrieben ist, dafj ein Staat Rechtsstaat oder Sozialstaat sein soll.
In welcher Weise der menschlichen Person im Sozialgeschehen entsprochen werden kann, ist seit Jahrzehnten eines der Hauptprobleme der Menschen. Um die Beantwortung dieser Frage bemüht man sich nicht allein in der Sozialpolitik und dem Arbeitsrecht der einzelnen Länder, sondern auch auf internationaler Ebene.Ein bemerkenswerter Versuch, der Lösung der sozialen Frage im zwischenstaatlichen Bereich nahe zu kommen, ist der Vertrag, den am 18. Oktober 1961 in Turin die bevollmächtigten Vertreter von 13 der 16 Mitgliedstaaten des Europarates in dem Entschluß unterzeichnet haben, „gemeinsam