Das unentbehrliche Schweigerecht

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Das Redaktionsgeheimnis ist wieder ins Gerede gekommen. Das ist gut so. Denn Gegner (und Befürworter) wissen erschreckend wenig darüber. Die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) hat in Österreich seit 1958 Verfassungsrang. Art. 10 MRK schützt nicht nur die Pressefreiheit. Der Schutzbereich umfasst auch den Informationsfluss zu den Medien und damit das Redaktionsgeheimnis. Der Schutz der journalistischen Informationsquellen ist eine Grundvoraussetzung für die Pressefreiheit. Die Presse kann ihre öffentliche Aufgabe der Information, Kontrolle und Kritik von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft nur erfüllen, wenn sie ihre Quellen geheim halten darf. Informanten müssen sich auf die Geheimhaltung verlassen können. Ihre Preisgabe wäre eine journalistische #Todsünde#.

Kern dieses unentbehrlichen Schweigerechts ist das Recht als Zeuge die Antwort darauf zu verweigern, wer einen Artikel verfasst oder wer bzw. welche Informationen zur Verfügung gestellt hat. Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Herausgabebefehle für Unterlagen etc., durch die das Berufsprivileg umgangen werden könnte, sind verboten. Auch selbst recherchiertes Material ist geschützt. Der demokratische Rechtsstaat nimmt ausdrücklich in Kauf, dass hier die Effizienz der Strafrechtspflege eingeschränkt wird. Eine Verankerung des Redaktionsgeheimnisses in der Verfassung wäre daher eine überflüssige Fleißaufgabe. Seit Jahrzehnten geht es in Österreich darum, dass die Konvention endlich gelebt wird, d. h. in der täglichen Rechtspraxis ernst genommen und angewendet wird. Zahlreiche Verurteilungen Österreichs wegen Verletzung von Artikel 10 MRK zeugen davon. Journalistische Berufsverbände und die mediale Öffentlichkeit haben sich dafür bisher erstaunlich wenig interessiert. Eine neuerliche Nachhilfe vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt bestimmt.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den #Standard#

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