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Bassenawohnungen sanieren

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Seit dem 7. Mai 1969 liegt das Bundesgesetz über die Förderung der Verbesserung von Klein- und Mit-telwohnunigen (Wohnungsverbesse-rungsgesetz) als Regierungsvorlage im Parlament. Noch in diesem Jahr — als wahrscheinlicher Termin wird der Frühherbst genannt — soll dieses Gesetz, nach etwaigen Ergänzungen, im Nationalrat durchgezogen werden.

Ziel dieser Vorlage ist, „die Errichtung oder die Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung dar Bewohner dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden Anlagen in normaler Ausstattung; die Errichtung oder die Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen in normaler Ausstattung, gleichgültig ob sie in den einzelnen Wohnungen oder außerhalb derselben liegen, und die Vereinigung zweier oder mehrerer Kleinwohnungen zu einer normal ausgestatteten Kleinoder Mittelwohnung“. Obwohl über die Nützlichkeit dieses Gesetzes keinerlei Zweifel besteht, ja jeder Impuls, der dazu geeignet ist, die mehr als triste Situation des Althauswesens zu verbessern, aufs wärmste begrüßt wird, entzündet sich an einigen Punkten dar vorläufigen Fassung rege Kritik. Der Begriff des Althauses, nämlich die Erbauung vor dem Jahre 1917, ist nach Meinung von Fachleuten zu eng gefaßt. Denn dadurch werden die vielen Wohnhäuser, die in der Zwischenkriegszeit entstanden sind und auch diejenigen, die nach dem zweiten Weltkrieg nach veralteten Plänen wiederaufgebaut wurden, notwendig aus dem Kreis der sanierungswürdigen Häuser ausgeschlossen.

Trotzdem fällt in den Anwendungsbereich dieser Vorlage die stolze Zahl von 700.000 Altwohnungen in ganz Österreich. Dies, obgleich Wohnhäuser, die zu mehr 'als 50 Pro- ' zent im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehen, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

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