Rosenkrieg - privat oder öffentlich

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Eine bekannte Moderatorin, die in privaten Dingen nicht die Öffentlichkeit scheut, spricht recht offen, allerdings relativ abstrakt, in einem Interview über ihre Scheidung. Der Exmann kontert ebenfalls mit einem Interview, wird darin aber konkret. Detailreich schildert er seine Sicht der Beziehung und vor allem die Trennungsgründe.

Fälle dieser Art landen immer wieder vor dem Mediengericht: Die Moderatorin sieht sich in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, weil sie durch diese Schilderungen bloßgestellt wurde. Sie hat daher Bußgeldanträge nach § 7 MedienG gegen das Medium eingebracht, das dieses Interview veröffentlicht hat. Das Medium lehnt den Anspruch mit dem Argument ab, dass sie ja selbst ihre Scheidung öffentlich gemacht und zuvor wiederholt ihr Privatleben in den medialen "Vermarktungsprozess" einbezogen hat. Damit habe sie auch diese Art der Berichterstattung in Kauf genommen und ihr infolgedessen schlüssig zugestimmt.

Das Oberlandesgericht Wien entschied erst vor kurzem als zweite Instanz und damit rechtskräftig gegen das Medium: Die Tatsache der Scheidung ist ohnehin keine höchstpersönliche Angelegenheit. Selbst wenn sie also von der Moderatorin öffentlich gemacht wurde, bedeutet das noch lange kein Einverständnis zur Preisgabe von Details, die angeblich zur Scheidung geführt haben. Im Gegensatz dazu sind die konkreten Aussagen des Kontrahenten sehr wohl höchstpersönlich, zumal diese gravierende Charaktervorwürfe enthielten.

Eingeräumt wurde zwar, dass bewusst zugänglich gemachte Einblicke in das Ehe- und Familienleben mehr Spielraum für die Berichterstattung eröffnen. Doch dieser Spielraum darf nicht als Freibrief für bloßstellende Berichterstattung falsch verstanden werden. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang gewürdigt, dass sich die Moderatorin in ihrem Interview zu den Scheidungsgründen unmissverständlich bedeckt hielt.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard".

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