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Spanische Rechte

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Drei Jahre hat es gedauert, bis den Spaniern ein Gesetzesvorentwurf über „Assoziation politischer Aktion innerhalb der Bewegung“ zur Kenntnis gegeben wurde. Ein Entwurf, der wegen seiner strikten Einordnung innerhalb des Eineitsbewegungsge-setzes und seiner zahlreichen Gebote und Verbote jegliche Möglichkeit einer Assoziation, die auch nur die geringste Ähnlichkeit mit politischen Parteien im allgemein üblichen Sinne aufweist, völlig ausschließt und die besten Aussichten hat, demnächst Gesetz zu werden. Sinn dieser Assoziationen ist es, an den politischen Aktionen der Einheitsbewegung teilzunehmen, sie dürfen also an deren aus 109 Mitgliedern — 46 davon wurden von Franco auf Lebenszeit ernannt — bestehenden Nationalrat Verbesserungsvorschläge richten, die jedoch auf keinen Fall eine Kritik an der Regierung, der Verfassung oder den bestehenden Gesetzen enthalten dürfen. Der Nationalrat entscheidet, ob der Vorschlag an die Regierung weitergeleitet wird.

Geschaffen wird eine Assoziation durch einen mindestens zehn Mitglieder umfassenden Organisationsausschuß, der dem Nationaldelegierten für politische Aktion Statuten,Zweck, finanzielle Mittel, eine Treueerklärung zur Einheitsbewegung, Führungszeugnis der Ausschußmitglieder und ein von drei Nationalräten unterzeichnetes Dokument einreichen muß, in dem diese sich zur Beaufsichtigung der Assoziation verpflichten. Diese drei Nationalräte bilden demnach eine Art innerer Polizei, die Werden und Leben der Assoziation kontrollieren und den Nationaldelegierten über Zuwiderhandlungen oder Abweichungen informieren. Ist die erste Hürde genommen und die Assoziation vom Einheitsbewe-gungsmanister genehmigt, muß sie innerhalb eines halben Jahres eine Mindestzahl von zehntausend Mitgliedern aufweisen, will sie nicht ihre Zulassung verlieren. Einerseits soll dadurch dem Grüppchengeist der Spanier vorgebeugt werden, anderseits dürfte es einer neuen Assoziation schlichtweg unmöglich sein, in diesem kurzen Zeitraum die erforderliche Mitgliederzahl zu erreichen. Nur bereits bestehende Organisationen können deshalb von dem künftigen Gesetz Gebrauch machen, so etwa die Requetes, die carlisti-schen Bürgerkriegsteilnehimer, und das Opus Dei, das in Spanien 30.000 Mitglieder zählt, das durch die Schaffung von Arbeiter- und Jugendlichenassoziationen noch

mehr politisches Gewicht gewinnen könnte, als es schon besitzt.

Von Geburt an ist die Assoziation ständig von der Auflösung bedroht: Wenn sie von dem schmalen Grat der offiziellen Ideologie abweicht oder selbst, wenn nur ein einziges ihrer Mitglieder nicht bei der staatlichen Stange bleibt und die Assoziation es versäumt, dieses Mitglied auszustoßen. Außerdem kann die Assoziation jederzeit von außen her gesprengt werden, da keinerlei Beschränkungen für die Zulassung eines Mitgliedes bestehen. Gesetzt den Fall, daß sich eine Assoziation keinerlei ideologische oder sonstige Verfehlungen zu schulden kommen läßt, ihre Betätigung der Einheitsbewegung aber lästig fällt, so kann letztere Mitglieder einschreiben lassen, die ein Verbot der Assoziation provozieren.

Darüber hinaus kann der Einheitsbewegungsminister die Aktivitäten einer Assoziation aus eigenem Gutdünken oder auf Vorschlag des National delegierten für politische Aktion suspendieren. Überhaupt ist die Kontrolle der Einheitsbewegung über die Assoziationen derart absolut, daß ihr nicht nur die Rechnungsbücher und Mitgliederlisten vorgelegt werden müssen, sondern daß sie selbst jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht über die Assoziationen ausarbeitet und der Regierung unterbreitet.

Die Formulierung vom „Recht der Spanier auf freie Assoziation“, die in Artikel Nr. 1 des Entwurfs auftaucht, dürfte also nach den Beschränkungen, die sein Text enthält, fehl am Platz sein.

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