Obergrenze ja oder nein, oder ...

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Ja oder Nein - die Frage, ob es eine Obergrenze für Flüchtlinge gibt, bewegt das Land; ihre Beantwortung scheint Gute von Schlechten zu trennen. Dabei ist auch hier (wie so oft) eine Differenzierung geboten, die bei rechtlicher und semantischer Präzisierung beginnt: Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und bestimmte andere schutzbedürftige Personen (subsidiär Schutzberechtigte) können Rechte aus der Genfer Konvention, der EMRK und dem EU-Recht ableiten. Für Personen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ist die EU-Massenzustrom-Richtlinie maßgeblich, die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten regelt. Differenziert man nach diesen Regelungen, wird klar, dass es de lege lata keine Höchstgrenze für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gibt, weil hier menschenrechtliche und völkerrechtliche Verpflichtungen einzuhalten sind. Weiters ist es zulässig, die Zahl der subsidiär Schutzberechtigten möglichst klein zu halten, indem die Einreise aus Drittstaaten auf Asylwerber beschränkt wird.

Der Massenzustrom von anderen Personen ist nur bis zu einer zu bestimmenden Grenze zu akzeptieren, ohne dass daraus weitergehende Rechte abgeleitet werden können. Andere geregelte Immigration sollte im Wege einer Rot-Weiss-Rot-Card bis zu einer zu bestimmenden Grenze ermöglicht werden. Solange aber undifferenziert von "Flüchtlingen" gesprochen wird, muss die Debatte um eine Obergrenze zwangsläufig so oberflächlich bleiben, dass sie zu keinem klaren Ergebnis führen kann. Wann werden Politik und Bevölkerung eine reife - weil differenzierende -Debatte in dieser Frage führen können?

Der Autor ist Professor für Arbeits- und Sozialrecht und Leiter des Instituts für Familienforschung

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