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Das Gesetz

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Paragraph zwei: Im Interesse der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichten und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen ist, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu.

Paragraph fünf: Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen

beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.

Paragraph sechs: ... Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere die nachstehenden ... Vermögensmassen:

a) der Familien- und der Avitikalfonds,

b) das Primogenitur-Familienfideikommiß der Sammlungen des Erzhauses,

c) die Familienfideikommiß-Bibliothek,

d) das Falkensteinsche Fideikommiß,

e) das Kaiser Franz Joseph I.-Fideikommiß des Erzhauses Habsburg-Lothringen,

f) die Hofbibliothek.

(Gesetz vom 3. April 1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen)

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