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Der Lehrer wird entscheiden!

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Mit dem Schulorganisationsgesetz vom 27. Juli 1962 ist festgelegt worden, WQ und in welchem organisatorischen Rahmen die höheren (bisher „Mittelschulen" genannten) Lehranstalten in Hinkunft unterrichtet werden soll.

Die eben fertiggestellten Lehrpläne legen das Lehrziel und vor allem den Umfang des Unterrichtsstoffes fest. In den didaktischen Grundsätzen wurde das Wie der Stoffdarbietung in jedem Gegenstand in prägnanten, den Lehrer verpflichtenden Sätzen vorgegeben.

Die Schule soll Erziehungs-, Lei- stungs- und Lebensschule sein. Daher bedarf es eines koordinierten Katalogs von Normen und von spontanen

Maßnahmen, die auf die Erziehung auch durch Leistungszwang („Zwang“ im weitesten und nur im pädagogischen Sinn) abgestellt sind. Der Leistungszwang ist einerseits als eine Zeitvorgabe (Zeitzwang) und anderseits als Leistungsnorm zu verstehen. Hinter dem Leistungszwang steht die angemessene „Entlohnung“, die Belohnung bis Sanktion sein kann.

In der Erziehungswirklichkeit sind Prüfen und Klassifizieren zum wesentlichen Instrumentarium der Pädagogik zu rechnen. Die Verhaltensnormen für den Lehrer hinsichtlich Prüfen und Klassifizieren — Leistungsmessung und Leistungsabgeltung — sind die Grunderlässe aus 1946 einschließlich dem Erlaß vom 14. Februar 1947.

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