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Haslauers Weigerung

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Eine Weisung muß nur dann nicht befolgt werden, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde. Oder wenn die Befolgung gegen das Strafgesetz verstoßen würde.

Sonst gibt es keinerlei Möglichkeit, sich einer Weisung zu widersetzen — auch nicht für Landeshauptmann Wilfried Haslauer.

Nun ist aber für das Arbeitsruhegesetz einzig und allein Sozialminister Dallin-ger kompetent und in diesem Fall gegenüber Haslauer weisungsbefugt. Und Dallin-ger kann — rechtlich einwandfrei — eine Zurücknahme der Salzburg-Verordnung für den 8. Dezember verfügen, soweit sie eben das Arbeitsruhegesetz berührt. Auch dann, wenn die Verordnung schon verlautbart ist. So ist das eben in einem Rechtsstaat.

Doch Haslauer will eine Dallinger-W eisung einfach ignorieren, will sie nicht befolgen.

Wie immer man zum Problem der offenen Geschäfte zu Maria Empfängnis (FURCHE 46/1984) stehen mag, da geht es auch um mehr als nur ums Prestige: Und das macht den Fall nun staatspolitisch höchst bedenklich.

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