Besondere - noch kaum bekannte - Vollmachten des Heiligen Stuhls für Kardinal Augustin Mayer werden derzeit unter Kirchenrechtlern diskutiert. Die von Mayer geleitete päpstliche Kommission „Ecclesia Dei" wurde nach dem Schisma mit dem Traditionalistenbischof Marcel Lefebvre errichtet, um jene Traditionalisten zu betreuen, die keinen Bruch mit Rom wollen.
Die Vollmachten stammen vom 18. Oktober 1988, wurden aber erst im vatikanischen Amtsblatt „Acta ApostolicaeSedis" vom 3. Mai 1990 publiziert. Sie besagen unter anderem, daß Mayer jedem Priester erlauben kann, nach dem römischen Meßbuch von 1962 zu zelebrieren, wobei der Ortsbischof lediglich zu informieren, aber nicht um Erlaubnis zu fragen ist. Für die romtreue traditionalistische „Priesterbruderschaf t St. Petrus" ist, so der Wiener Kirchenrechtler Richard Potz zur FURCHE, aus diesem Text „ein Förderungsstatus" herauslesbar (ihr werden als „Gesellschaft apostolischen Lebens" besondere Möglichkeiten der Entfaltung eingeräumt), während bisher die Sorge um „tri-dentinisch" orientierte Katholiken „Ausnahmestatus" hatte.
Die Frage lautet, wieweit ein Text der (damals von Mayer geleiteten) Gottesdienst-Kongregation vom 3. Oktober 1984 zu „tridentinischen" Messen gültig bleibt, in dem es unter anderem heißt: „Die Feier soll ausschließlich Gruppen vorbehalten sein, die darum ersuchen; in Kirchen und Oratorien, die der Bischof bestimmt (nicht jedoch in Pfarrkirchen, es sei denn, daß der Bischof dies in außerordentlichen Fällen eigens erlaubt); an den Tagen und unter, den Bedingungen, die vom Bischof nach Art einer Gewohnheit oder durch einen eigenen Akt approbiert sind."