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Nach dem Aktienrecht liegt der Schwerpunkt der Geschäftsführung eindeutig beim Vorstand … während sich der Aufsichtsrat im allgemeinen vor allem auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränkt’ und die Hauptversammlung der Aktionäre (Anm.: Republik Österreich und Stadt Wien) nur mehr geringe Möglichkeiten der unmittelbaren Einflußnahme auf den Geschäftsgang hat.

Demgegenüber erscheint bei der AKPE die Einflußnahme des Aufsichtsrates auf die Geschäftsführung stark ausgeweitet, weil er sich aufgrund der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bzw. für den Vorstand für fast alle wichtigen Geschäfte die Zustimmung Vorbehalten hat…

Aber auch die Aktionäre nahmen (abgesehen davon, daß sämtliche Aufsichtsratsmitglieder Beamte des Bundes und der Stadt Wien sind) einen nicht unerheblichen Einfluß auf grundsätzliche oder sogar spezielle Entscheidungen über die Konzeption und Abwicklung des Neubaues, und zwar vor allem außerhalb der Hauptversammlungen, nämlich in mehreren sogenannten Politikergipfeln …

(Seite loo)

Nun kann dem Aufsichtsrat der AKPE keinesfalls das Bemühen, den Vorstand zu kontrollieren, abgespro

chen werden … Es war allerdings zu erwägen, ob im Hinblick auf den Umfang und die Komplexheit der Aufgaben, die bei der Planung und Errichtung des Neubaues des AKH zu bewältigen waren, jene Formen der Aufsichtsführung, wie sie bei Kapitalgesellschaften ansonsten üblich sind, ausreichend waren …

Der Aufsichtsrat hätte sich bei der Wahrnehmung seiner Uberwachungs- pflicht fallweise auch besonderer sachkundiger Hilfe … bedienen können, zumal auch der Vorstand für keine interne Revisionsabteilung vorgesorgt hatte. (Seiten 101/102)

Rückschauend ergibt sich … die Frage, ob Überwachungsaufgaben im beschriebenen Umfang von Aufsichtsräten der herkömmlichen Art überhaupt bewältigbar sind und ob nicht Mitglieder von Aufsichtsgremien eingesetzt werden sollten, die hauptberuflich tätig sind.

Die problematische Situation der AKPE wirft darüber hinaus die grundsätzliche Frage auf, inwieweit hier nicht durch den rechtzeitigen Einsatz externer Kontrolleinrichtungen, u. a. auch durch die hiefür zuständigen Einrichtungen des Bundes (Anm: Rechnungshof) und der Stadt Wien, Abhilfe hätte geschaffen werden können.

(Seite 104)

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