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Wie Sie in Zukunft zu Ihren Freibeträgen kommen

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In Zukunft sollen Steuerzahler ihre Freibeträge wesentlich leichter geltend machen können.

Wie war es bisher? Freibeträge (wie Sonderausgaben, Werbungskosten, Außergewöhnliche Belastungen) mußten beim Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Diese Eintragung erfolgte aufgrund eines entsprechenden -^Antrages. Änderten sich die Verhältnisse während eines Jahres, mußte man nochmals aufs Finanzamt. Das Ergebnis: lange Warteschlangen, vor allem im März.

Die Steuerreform bringt hier Neues: Statt mehrerer Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gibt es ab 1990 nur mehr einen sogenannten Freibetragsbescheid. Die Schritte dahin sehen folgendermaßen aus:

• Für 1988 müssen Sie Freibeträge noch auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen (notfalls durch den gewohnten „Jahresausgleich“ im nachhinein). Die eingetragenen Freibeträge gelten dann aber zur Hälfte auch gleich für die Jahre 1989 und 1990. (In halber Höhe deshalb, weil im Zug der Steuerreform die Freibeträge für Sonderausgaben ja halbiert wurden.) Diese Freibeträge für 1988 können Sie noch bis 31. März 1989 beim Finanzamt eintragen lassen. Nach dem 31. März 1989 werden Freibeträge für 1988 vom Finanzamt ohne Eintragung beim Jahresausgleich für 1988 berücksichtigt - Frist ist der 31. Dezember 1990.

• Wer 1989 mehr Freibeträge beansprucht, kann bis 30. Juni 1989 beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen; die Eintragung gilt dann für 1989 und 1990.

• Wie eingangs erwähnt, ist vorgesehen, daß der Steuerpflichtige-nur mehr einmal im Jahr beim Finanzamt den Jahresausgleich für das Vorjahr beantragt und dann gleichzeitig mit der Durchführung dieses Jahresausgleiches einen „Freibetragsbescheid“ erhält, der für das folgende Jahr gilt und vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird.

Der erste Freibetragsbescheid wird im Zuge des Jahresausgleiches für das Jahr 1989, also 1990, erstellt und gilt für 1991.

Auf diesem Freibetragsbescheid finden Sie jene Freibeträge vermerkt, die Sie haben wollen. Sie haben daher auf einem Blatt Papier den Uberblick über Ihre gesamten Freibeträge. Ein zweiter Abschnitt des Freibetragsbescheides ist für den Arbeitgeber bestimmt. Darauf steht nur die Summe der Freibeträge, die Ihnen Monat für Monat zustehen.

Ein Beispiel:

Sie machen 1990 beim Jahresausgleich für 1989 Kran-' kenversicherungsprämien von 14.400 Schilling geltend. Das entspricht einem jährlichen Freibetrag von 5.562 Schilling (50 Prozent von 14.400 Schilling abzüglich Sonderausgabenpauschale von 1.638). Gleichzeitig mit dem Jahresausgleich für 1989 erhalten Sie den Freibetragsbescheid für 1991. Entscheidend für diesen Freibetragsbescheid sind Ihre für 1989 anerkannten Freibeträge. Auf der Mitteilung für den Arbeitgeber werden daher 464 Schilling monatlich ausgewiesen. Das ist der Freibetrag, der Monat für Monat bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird.

Wichtig dabei ist: Der Freibetragsbescheid hat lediglich vorläufigen Charakter. Wenn ein Freibetragsbescheid vom Finanzamt ausgestellt wurde, müssen wie bisher die tatsächlichen Aufwendungen mittels Belege beim Jahresausgleich für das jeweilige Kalenderjahr nachgewiesen werden. Ist der ermittelte Freibetrag höher als der ausgewiesene, gibt es eine Gutschrift. Ist er niedriger, dann ist Steuer nachzuzahlen!

Die Vorteile des neuen Systems:

— Vereinfachung für die Lohnsteuerstellen und den Arbeitgeber;

- keine Warteschlangen mehr beim Finanzamt.

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