Wie der Staat die Ehe fördert

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* Eine Ehefrau, die ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat, um sich der Kinderbetreuung zu widmen, hat nach einer Scheidung Anspruch auf Unterhalt (grundsätzlich bis zum Schuleintritt des Kindes). In Lebenspartnerschaften besteht keine Unterhaltspflicht. Kinder haben in jedem Fall Recht auf Unterhalt.

* Ehepartner haben das Recht auf beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung.

* Schutz der Ehewohnung: Wenn sich Lebensgefährten trennen, kann der Besitzer oder Mieter der gemeinsamen Wohnung den Partner - samt Kindern - auf die Straße setzen. Bei Ehegatten wird die Wohnung eher demjenigen Partner zugewiesen, der die Kinder betreut. Stirbt ein Ehepartner, hat der andere das Recht, auch gegen den Einspruch des Vermieters in den Mietvertrag einzutreten.

* Vermögensaufteilung: Bei Ehepaaren wird gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen 1:1 aufgeteilt - wenn keine Billigkeitserwägungen dagegensprechen. Lebensgefährten müssen erst nachweisen, wieviel Arbeit oder Geld investiert wurde.

* Ehepartner haben Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

* Ehegatten sind beim Erben pflichtteilberechtigt, Lebenspartner nicht. Durch das Auslaufen der Erbschaftssteuer am 1. August fällt freilich eine krasse Ungleichbehandlung weg: Ehegatten (Steuerklasse I) mussten bisher maximal 15 Prozent abführen, Lebensgefährten (Steuerklasse V) bis zu 60 Prozent. DH

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