Es ist viel die Rede vom "Recht auf den eigenen Inhalt.“ Aber dieses Recht gilt offenbar nicht für die anderen. Über die neue Verteilungsgerechtigkeit zwischen Schreibern und Nichtschreibern.Mit der üblichen Verspätung gegenüber Diskussionsprozessen in Deutschland hat die von Österreich ausgegangene Diskussion um die "Gratiskultur“ auch in Österreich eingesetzt. Diese in grenzüberschreitenden Fragen häufiger anzutreffende "Vorreiterrolle“ österreichischer Initiativen bei einem gleichzeitigen Nachhinken in der allgemeinen Auseinandersetzung hat nichts mit größerer
Der Verkauf von Lesegeräten soll angekurbelt werden. Hierzulande erfreuen sie sich aber noch nicht allzu großer Nachfrage.Bei ihrer fast schon verzweifelten Suche nach der größeren Attraktivität von E-Books gegenüber herkömmlichen Lesemöglichkeiten sind die Entwickler und Anbieter von elektronischen Lesegeräten und E-Books, die entweder aus der Unterhaltungselektronik oder aus dem stationär nicht mehr ausweitbaren Filialbuchhandel und vereinzelt auch aus dem Verlagswesen kommen, zuletzt sogar darauf verfallen, den E-Book-Verleih in ihren Handel mit Lesegeräten und E-Books
Internet-Angebote wie „Google Books“ und „Google Street View“ oder die Plagiatsdebatte um Helene Hegemann haben die Sensibilität für Urheberrechtsfragen geschärft. Und das ist gut so.Vielleicht ist es ein wenig dick aufgetragen, vom „geistigen Eigentum“ zu reden, dem Sachverhalt, wem die Rechte an einem Text oder sonst einem selbstgeschaffenen Werk gehören, aber den Tatsachen entspricht es allemal: Sie gehören dem, der den Text oder das Werk erarbeitet hat. Ein Text oder Werk kann vervielfältigt, verbreitet, verliehen, kopiert, übertragen, ausgestellt, aufgeführt oder