Die Idee eines einheitlichen europäischen Zivilgesetzbuches ist nicht neu, seine Verwirklichung erscheint jedoch höchst problematisch. Europa ist durah den „Eisernen Vorhang“ in zwei Lebensräume vor allem mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung geteilt, für die unter den gegebenen Verhältnissen ein einheitliches Zivilgesetzbuch fast undenkbar erscheint.Ein kleiner Ansatzpunkt zu einer Rechtsvereinheitlichung ist nur auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts gegeben. Den Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechsel-und Soheckrechts 1930/31 gehören neben mehreren westeuropäischen
... im Umfang von 26.003 Seiten...In Österreich gelten heute Recht orschriften aus zwei Jahrhunderte! '.u den Gesetzesaltertümern zählei nter anderen die Pragmatische Sank ion vom 5. September 1767 — nich u verwechseln mit jener historisch be eutsamen von 1713 über die Thron alge im Hause Habsburg —, welch en Rittern des Malteserordens da .echt einräumt, Eigentum zu erwer en, ferner das kaiserliche Patent von8. April 1775 über die Bienenzucht. Der Umfang des aus der Zeit von 1767 bis 1945 noch geltenden Rechtet ist schwer abzuschätzen, da es vor allem bei den älteren Bestimmungen
„Wir wollen heiraten“, sagen die zwei jungen Leute. Häufig meinen sie: wir müssen. Und dann sind sie höchlichst erstaunt, wenn sie erfahren, daß das gar nicht so einfach ist und im Handumdrehen geht; daß beispielsweise der Bräutigam erst einmal vom Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt werden muß und außerdern eine gerichtliche Nachsicht vom Erfordernis der Ehemündigkeit benötigt. Oder die mangelnde Zustimmung der Mutter der Braut müßte erst durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Bevor jedoch das Gericht eine Entscheidung über derartige Anträge fällen