Schulreife und Schuleinschreibung

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Schulreife wird von den jeweiligen Schulleitern festgestellt. Im Bundesgesetz über die Schulpflicht (1985) ist „Schulreife“ unpräzise definiert: „Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu sein.“ Schulpflichtig ist ein Kind, wenn es bis zum 31. August des Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Bei allen schulpflichtigen Kindern wird die Schulreife festgestellt. Ist diese nicht gegeben, muss das Kind eine Vorschule besuchen. Kinder, die bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt werden, also zum Beginn des Schuljahres noch fünf sind, können ebenso eingeschult werden, wenn sie schulreif sind. Darüber entscheiden Schulleiter, Schulärzte und bei Bedarf Schulpsychologen.

Es gibt unterschiedliche Schuleinschreibphasen. In Wien gibt es zurzeit eine vorgezogene Schuleinschreibung (Fördermodell 1+1), um früher über den Bedarf eines Kindes Bescheid zu wissen. Eineinhalb Jahre vor dem Schuleintritt werden die Kinder in die Schule der Wahl eingeschrieben. Dann erfolgt in den Kindergärten die Sprachstandserhebung und ein sogenanntes „Screening“, das den Förderbedarf klären soll. Ein Jahr später erfolgt die Schulreifefeststellung und im darauffolgenden September der Schuleintritt. Kinder, die nicht den Kindergarten besuchen, sollten als „Gäste“ im Kindergarten „beobachtet“ werden. Besteht der Bedarf für Förderung, können diese Kinder dreimal pro Woche den Kindergarten besuchen. Zurzeit gibt es laut Stadt Wien 115 Kinder, die auf diese Weise gefördert werden. (bog)

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