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Das Grundgesetz der Vereinten Nationen

19451960198020002020

Charter of the United Nations. Commentary and Documents. Scd. Ed. by Prof. Leland M. Goodrich, Brown University, and Dr. Edvard Hambro, London. Stevens 4 Sons Ltd., 1949.

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Charter of the United Nations. Commentary and Documents. Scd. Ed. by Prof. Leland M. Goodrich, Brown University, and Dr. Edvard Hambro, London. Stevens 4 Sons Ltd., 1949.

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So jung die Geschichte der UNO ist, so sehr bedarf sie schon zufolge ihrer fast unübersehbaren Verquickungen mit dem Leben der Einzelstaaten der dokumentarischen Sammlung. So ist ein Werk willkommen, das der Zusammenarbeit von Persönlichkeiten entsprang, die in der Werkstätte der Charta von San Franzisko selbst tätig gewesen sind. Der vorliegende Band gibt, nach einer kurzen Vorgeschichte, einen ausführlichen Kommentar zu dem Statut der United Nations, der Schöpfung jener Konferenz von San Franzisko, die am 25. April 1945 begann. Das Aktenmaterial der Konferenz macht einen papierenen Turm aus. Eine halbe Million Bogen Papier war der durchschnittliche Verbrauch, obwohl im allgemeinen die Akten nur englisch und französisch ausgefertigt wurden; an einem Tag stieg der Bedarf auf 1,7 Millionen Bogen. Insgesamt beanspruchte die Konferenz für ihre Akten einen Aufwand von 78 Tonnen Papier. Das vorliegende Werk schließt an die Wiedergabe eine sorgfältige, sachliche Kommentierung der Charta, die wichtigen internationalen Dokumente an, die der Konferenz von San Franzisko vorangegangen sind, so den Wortlaut der Atlantik-Charta vom 14. August 1941, die Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 und die Vorschläge von Dumbarton Oaks vom 7. Oktober 1944. Leider fehlt eine ausreichende Wiedergabe der ominösen Potsdamer Deklaration vom 2. August

1945. Die Dokumentierung der Geschichte der UNO ist fortgesetzt bis in die Mitte von 1948. Eine vortreffliche Bibliographie und ein handweisender Index ergänzt die wertvolle Publikation, die über vorausgegangene verwandte Werke weit hinausreicht. Nicht umsonst ist ihr das Londoner „Institute of World Affairs" Pate gestanden. Der österreichische Leser kann freilich den schönen Band, dessen Inhalt einem erhabenen Institut des Weltfriedens und der Gerechtigkeit zugewendet ist, nicht ohne Ironie durchwandern. Angefangen von der Liste der zur Konferenz nach San Franzisko Eingeladenen, in der er Äthiopien, Libanon, Liberia, Nikaragua und andere Staaten, die über den Status nascendi eines modernen Staates noch nicht unbestritten hinausgekommen sind, aber nicht Österreich findet, bis zu den späteren Diskussionen über Zulassungen zur UNO, die für Österreich abweislich verliefen, meldet sich leider immer dasselbe Hindernis: Der Einspruch der Sowjetunion. Dies, obwohl von Seite der anderen Mächte die Tatsache entgegengehalten war, daß in der Moskauer Deklaration die fünf Mächte übereinstimmten, daß Österreich als befreites Land zu behandeln sei und in dem Kontrollabkommen vom 28. Juli 1946 der österreichischen Republik das Recht internationaler Beziehungen, auf Unterhaltung von Gesandtschaften und andere Attribute freier Staatlichkeit zuerkannt wurden.

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