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Die Beachtung der Systemprinzipien der Biosphäre ist als Grundrecht der Erhaltung der Lebensgrundlagen in die Europäische Menschenrechtskonvention und in die nationalen Grundrechtskataloge aufzunehmen.

• Zur Sicherung der Lebensgrundlagen dürfen nur mehr Produkte in Verkehr gebracht werden, deren Herstellung nicht umweltschädigend erfolgt und die nach Ge- oder Verbrauch in natürliche Kreisläufe oder in industriell-gewerbliche Wiederverwendungskreisläufe eingehen.

Zu- diesem Zwecke sind nachwachsende Rohstoffe, Langzeitgüter, Reparatur und Instandhaltung sowie Wiederverwendung steuerlich zu begünstigen. Weiters sind zur Erreichung dieses Zieles dezentrale, in die Biotopverhältnisse integrierte Produktions- und Siedlungsstrukturen zu fördern.

• Zur Sicherung der Lebensgrundlagen der kommenden Generationen und zur Sicherung der Arbeitsplätze in der Gegenwart ist der Verbrauch von fossilen, organischen Rohstoffen und Primärenergieträgern sowie von seltenen Mineralien in einer Höhe zu besteuern, daß aus dieser Ressourcensteuer die Kosten der Sozialversicherung getragen werden können (Drosselung des Verbrauches endlicher Rohstoffe und Förderung des Einsatzes menschlicher Arbeit).

• Die zum Schutz der Lebensgrundlagen notwendige ordnungspolitische Kurskorrektur ist unter Bezugnahme auf Artikel XX (lit. 6) des GATT (Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen) außenwirtschaftlich abzusichern.

Steuerliche Be- und Entlastungen sind zur Herstellung gerechter Wettbewerbsverhältnisse GATT-konform an allen Grenzen nachzuvollzie-hen.

Entwurf für eine „Magna Charta der Ordnungspolitik”.

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