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Schweden für das Recht des Bandes

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1. Unter Insemination wird in diesem Gesetz die künstliche Einbringung von Samenflüssigkeit in eine Frau verstanden.

2. Eine Insemination darf nur durchgeführt werden, wenn die Frau verheiratet ist oder unter eheähnlichen Verhältnissen mit einem Mann zusammenlebt. Zur Insemination ist die schriftliche Einwilligung des Ehemannes oder des Mannes, mit dem die Frau zusammenlebt, erforderlich.

3. Eine Insemination mit Samenflüssigkeit von einem anderen Mann als demjenigen, mit dem die Frau verheiratet ist oder zusammenlebt, darf nur durch ein öffentliches Krankenhaus und unter der Oberaufsicht eines Arztes mit fachärztlicher Befähigung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe durchgeführt werden.

Der Arzt soll prüfen, ob die Durchführung der Insemination in Anbetracht der medizinischen, psychologischen und sozialen Verhältnisse der Ehegatten oder Lebensgefährten ratsam ist. Die Insemination darf nur durchgeführt werden, wenn angenommen werden kann, daß das angestrebte Kind in guten Verhältnissen aufwachsen wird.

Wird die Insemination verweigert, können die Ehegatten oder Lebensgefährten beantragen, daß die Direktion des Sozialamtes die Sache prüfen soll. Die Entscheidung der Direktion des Sozialamtes kann nicht angefochten werden.

Der Arzt wählt einen geeigneten Samenspender. Angaben über den Spender sind in einem gesonderten Journal zu führen, das mindestens 70 Jahre lang aufgehoben werden muß.

4. Ein Kind, das gemäß 3 durch Insemination gezeugt wurde, hat das Recht, selbst Kenntnisse von den Angaben über den Samenspender, die in einem gesonderten Journal des Krankenhauses geführt werden, zu erlangen, wenn es die genügende Reife erlangt hat. Der Sozialausschuß ist auf Antrag des

Kindes verpflichtet, ihm bei der Beschaffung dieser Angaben beizustehen.

5. Falls es in einem Vaterschaftsprozeß notwendig ist, Kenntnis von den vorhandenen Angaben über eine Insemination zu erlangen, ist der für die Insemination Verantwortliche oder ein Dritter, der Zugang zu den Angaben hat, verpflichtet, auf Antrag des Gerichtes die betreffenden Angaben freizugeben.

6. Kryosperma (tiefgefrorener Samen) darf nicht ohne Bewilligung der Direktion des Sozialamtes in das Land eingeführt werden.

7. Wer wiederholt oder um Gewinn zu erzielen unter Verletzung dieses Gesetzes eine Insemination durchführt oder Samenflüssigkeit für eine solche Insemination zur Verfügung stellt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

(Schwedisches Inseminationsgesetz, seit 1. März 1985 in Kraft)

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