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Gerechte Kinderbeihilfen

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Das System der Kinderbeihilfen ist In Österreich ebenso wie in anderen Ländern ein Teil der materiellen Familienpolitik und im besonderen des Familienlastenausgleichs1. Der soziale Lastenausgleich ist nicht neu und im Mittelalter in der heute in der Sozialwissenschaft viel zu wenig beachteten Almosenlehre religiös motiviert und verpflichtend grundgelegt worden. Im 19. Jahrhundert vermittelte das Engeische Gesetz die Erkenntnis, daß die Bedürftigkeit eines Familienhaushaltes aus dem Verhältnis von Haushaltseinkommen zu den Ausgaben für den elementaren Nahrungsmittelbedarf abgelesen werden könne. Es blieb vorläufig bei dieser Erkenntnis und vielen Dissertationen über das Thema, wenn auch die von den „Kathedersozialisten“ wissenschaftlich begründete junge Sozialversicherung erste Ansätze einer materiellen Bedachtnahme der Gesellschaft auf die Familie erkennen ließ. In ihren Ursprüngen hatte die gegenwärtig In Osterreich praktizierte Kinderbeihilfe (nach dem ersten Weltkrieg: Kinderzuschuß), die mit einem Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948 gesetzlich verankert worden ist, den Charakter einer Ernährungsbeihilfe. Der seinerzeitige, der besonderen Situation der Nachkriegszeit entwachsene Bestimmungsgrund der Leistungen ist auch heute noch wirksam, so wenn etwa bei einer Erhöhung der Preise gewisser Elementargüter (Brot) die Kinderbeihilfen aliquot der durchschnittlichen Wirkung der Preissteigerung je Monat erhöht werden.

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