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Wahlrechtszwischenbilanz

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Ein Zeitzünder ist bisher nicht detoniert, doch tickt seine Zünduhr weiter; so etwa könnte man die gegenwärtige Situation der politisch hochbrisanten Auseinandersetzung um die Reform der Nationalratswahlordnung bezeichnen. Daß diese Auseinandersetzung koalitionsgefährdende Aspekte besitzt, wurde bereits öfter betont, obwohl die Materie an sich gerade nach dem „Koalitionsübereinkommen“ der beiden Regierungsparteien durch andere Mehrheiten als die ständige Regierungsmehrheit entschieden werden dürfte. Ja sogar unsere Bundesverfassung mißt den Einzelheiten des Wahlrechtes nicht solche Bedeutung bei, daß etwa das Wahl verfahren verfassungsgesetzlich verankert und nur mit qualifizierter Mehrheit abzuändern wäre. Das Bundesverfassungsgesetz enthält lediglich einige wichtige Grundsätze — auf die noch näher einzugehen sein wird —, überläßt aber die Technik der Wahl einem einfachen Ausführungsgesetz, das in der geltenden Fassung „Nationalrats-Wahlordnung 1962“

heißt. Dies könnte freilich dazu führen, daß sich nach jeder Nationalratswahl die jeweiligen Regierungsmehrheiten die für sie günstigste Wahlordnung im Rahmen der von der Bundesverfassung gebotenen Möglichkeiten zusammenbasteln; gewiß kein ersehnenswerter Zustand! Und darum ist ja die ganze Angelegenheit sowohl für das Gefüge der Koalition als auch das unserer demokratischen Staatsordnung von solcher Bedeutung.

Die „Furche“ hat die bisherige Entwicklung der Wahlrechtsdiskussion entsprechend der Wichtigkeit genau und kommentierend verfolgt („Suche nach dem Idealwahlrecht“ in Nr. 29 vom 20. Juli 1963; „Demokratie und Wahlrecht“ in Nr. 44 und 45 vom 2. und 9. November 1963; „Prinzipien oder Opportunität“ in Nr. 22 vom 30. Mai 1964). Heute wollen wir eine kurze Zwischenbilanz ziehen, nachdem die befürchtete Kampf abstimmung im Nationalrat unterblieben und die Entscheidung doch noch auf Herbst vertagt worden ist.

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