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Verfassungswidrigkeit

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Die Salzburger Landesregierung wird — wie Landeshauptmann Lechner ankündigte — den Verfassungsgerichtshof anrufen, um klären zu lassen, ob der 97 des neuen Strafgesetzes — es geht um die Straffreiheit der Abtreibung — verfassungswidrig ist.

Schon der Artikel 63 des Staatsvertrags von St. Germain verpflichtet Österreich, allen Einwohnern .....vollen und ganzen

Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren“.

Nun hat Österreich durch die Ratifikation der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vom 4. 11. 1950) die Bestimmungen der Konvention als österreichisches Verfassungs-gesetz in Kraft gesetzt. Artikel 2 der MRK lautet:

„Das Recht des Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils ... darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.'“

Es steht außer Frage, daß das „Recht auf das Leben“ auch das ungeborene mitumfaßt. Die amerikanische Menschenrechtskonvention sieht beispielsweise expressis verbis vor, daß das Recht des Lebens auch schon vom Augenblick der Empfängnis an gilt.

Die österreichische Justiz hat in einer Reihe von Fällen auch das ungeborene Leben dem geborenen gleichgestellt. Der Oberste Gerichtshof hat dies ausdrücklich festgehalten (Entsch. OGH, ÖJZ 1961, Nr. 373). Und nicht zuletzt erklärt auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch ( 22 ABGB), daß auch ein ungeborenes Kind den Schutz der Gesetze in Anspruch nehmen kann.

Man kann erwarten, daß die Verfassungsrichter diese Argumente nicht achtlos vom Tisch fegen. Die Entscheidung des Höchstgerichts ist keine politische mehr — sondern eine rechtliche.

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