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Zum Ablauf der Papstwahl

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Als Papst Pius X. im Dezember 1904 — vor 90 Jahren — in der Konstitution „Vacante apostoli- ca sede“ die Vorschriften für die Papstwahl neu formulierte, wirkten die Ereignisse bei der eigenen Wahl im Jahr zuvor nach. Das dort vom Kardinal von Krakau, Kniaz de Ko- zielsko Puzyna, im Namen des Kaisers Franz Joseph eingelegte Veto gegen die Wahl des Kardinal-Staatssekretärs Mariano Rampolla del Tin- daro hatte zwar die endgültige Entscheidung nicht beeinflußt - Ram- pollas Gegner im Kardinalskollegium waren bereits zu stark aber doch ?ür den Protest der Kardinale gesorgt.

In alter Tradition konnten die Herrscher katholischer (Groß)Staa- ten gegen die Wahl ihnen nicht genehmer Kandidaten durch Kardinale ihres Landes ihr Veto einlegen lassen.

Pius X. schob diesem Brauch bereits im Jänner 1904 in der Konstitution „Commissum nobis“ für kommende Konklave einen Riegel vor.

Für Franz Joseph war Rampolla ein Feind des Dreibundes, ein Sym- Sathisant Frankreichs, ein Förderer er slawischen Völker der Donaumonarchie und - was dem Kaiser auch nicht sympathisch war — ein Freund der Christlich-Sozialen Partei in Österreich.

Über die übrigen Vertreter der Donaumonarchie im Konklave urteilte der österreichische Botschafter Graf von Temerin recht negativ: Der jüngste Oberhirte von Prag wirkte schüchtern, der ungarische Primas gefalle sich in allerlei Sonderbarkeiten; der Kardinal von Salzburg sei begriffstützig und antworte immer nur Jo, Jo; der von Wien sei blind und taub. Beide könnten weder französisch noch italienisch, kennten niemanden, wüßten nichts und warteten offenbar die Inspiration des Heiligen Geistes ab. (Josef Gelmi, Die Päpste in Lebensbildern)

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