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Das Bundesgesetz über W ohnungseigentum

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Der Entwurf des österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes, welcher nach dem Konzept des Justizministeriums die Ausschüsse des Nationalrates nunmehr passiert hat und mit den entsprechenden Abänderungen als Bericht und Antrag des Justizausschusses vorliegt, hat seine Geschichte.

Es ist schon wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsform des Stockwerkseigentums, welches in Österreich bestand und in rudimentärem Vorkommen, beispielsweise in Salzburg heute noch besteht, anläßlich der Neuanlegung der Grundbücher beseitigt wurde. Das Gesetz vom 30. März 1879 hat zwar die bestehenden Verhältnisse dieser Art aufrechterhalten, die Teilung nach Stockwerken aber für die Zukunft verboten.

Nach dem ersten Weltkrieg hat die immer drängender werdende Wohnungsnot nach allen Möglichkeiten Ausschau halten lassen, um die Bautätigkeit anzuregen und die Produktion von Häusern und Wohnungen aus einer monopolistischen Angelegenheit eines immerhin kleinen Kreises zum Ideengut möglichst aller Bevölkerungsschichten zu machen. Dazu kam noch, daß sich durch die immer protektionistischer werdende Mietengesetzgebung ein neuer Stand herausgebildet hatte, der Status der mieten-"

geschützten Wohnungsinhaber, die als viel umworbene und einflußreiche Hüter des Bestandrechtes in einer geschlossenen Phalanx allen denen gegenüberstanden und -stehen, die nicht rechtzeitig in den Genuß eines Obdaches gekommen waren. Kein Wunder, daß demzufolge der Ruf nach Wohnungs- und Wohnzinsgerechtigkeit immer hörbarer wurde.

In diesem Sinne sind auch die Ausführungen von Hofrat Dr. Klang anläßlich der ersten Plenarversammlung des 33. deutschen Juristentages zu Heidelberg im Herbst 1924 über das Stockwerkseigentum zu verstehen, und ebenso die wirtschaftlich praktischen Darlegungen des bekannten Finanzmannes Dr. Ernst Mosing zu dem gleichen Thema in einer Reihe von Fachblättern. Nach dem zweiten Weltkrieg haben Doktor Mitterauer und ich dieses Gedankengut wieder aufgegriffen und durch Studium ausländischer Gesetze gleicher und ähnlicher Art und deren Materialien die Rechtsform juristisch zu erfassen und in österreichischem Sinne ideologisch auszubauen versucht.

Hofrat Dr. Klang hat an dem genannten Juristentag zu Heidelberg den Leitsatz auf- gestellt, es empfehle sich neben der Reform der schuldrechtlidien Wohnungsmiete durch Wiedereinführung des Stockwerkseigentums

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